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Voraussetzungen

Designgestaltungen setzen voraus:

  • Novität
    • neue Kreation
    • es sollte vor der Hinterlegung kein anderes identisches Design bereits veröffentlicht worden sein
  • Eigenart
    • Design sollte über „Eigenart“ verfügen: Es sollte sich von bestehenden Gestaltungen
  • kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten..

Keine Novitätenprüfung

  • In der Schweiz wird die Neuheit des Designs nicht geprüft.

Durch den Designschutz nicht abgedeckt werden

  • Herstellungsweise
  • Nützlichkeitszwecke
  • Technische Funktionen.

Diese Aspekte können gegebenenfalls durch ein Patent geschützt werden.

» Informationen zu Patenten und Patentschutz in der Schweiz

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